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08.05.2005

 

Satzung
für den WISPA e. V.
(AHS, 10.04.2005)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: WISPA.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hemer.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den
Namenszusatz „e. V.“.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Kultur in Hemer zu bereichern und zu fördern.
Dabei ist der Kulturbegriff weit gefasst. Insbesondere geht es um die
Organisation, Unterstützung und Förderung von Veranstaltungen im Bereich der
Musik.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Jahresende mit einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
3. durch Ausschluss.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält oder wenn Beiträge oder andere
Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds für einen längeren Zeitraum als 12
Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt. Das Mitglied kann gegen die
Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlungentscheidet.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
(2) Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen, aber nicht verpflichtet.

§ 5
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie sollte im ersten Quartal stattfinden.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dabei muss eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(4) Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen ist.

§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstandes.
(2) Die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren; es ist nur eine
Wiederwahl möglich.
(3) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des
Schatzmeisters, die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer sowie die
Entlastung des Vorstands.
(4) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
(6) Beschluss über Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Vorstand
verfügten Ausschluss,
(7) Beschlüsse über Aktionen und Projekte von weitreichender Bedeutung,
insbesondere bei großen finanziellen Auswirkungen oder langfristigen
Verpflichtungen des Vereins,
(8) Anregungen an den Vorstand.

§ 7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit die Satzung dem nicht
entgegensteht. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag von
mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheim.
(3) Bei der Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist bei
Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite
Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie dem
Schatzmeister.
2. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um höchstens
vier Beisitzer erweitert werden. Die genaue Anzahl der Beisitzer wird von der
Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl durch einfache Mehrheit
bestimmt. Den Beisitzern können im Rahmen der Geschäftsverteilung
bestimmte Aufgaben oder Aufgabenbereiche (z. B. Pressearbeit) zugewiesen
werden.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit seiner Wahl.
(3) Dem Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen und die Ziele des Vereins zu verwirklichen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes festgestellt wird, dass nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in der Vakanz ein anderes Mitglied berufen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder durch Neuwahl zu ersetzen ist.
(7) Über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom
Vorsitzenden abzuzeichnen ist.
(8) Auf Antrag des Mitgliedes setzt der Vorstand für das betreffende Jahr bei
Schülern, Auszubildenden, Studenten und ALG-II-Empfängern oder
Sozialhilfeempfängern den Beitrag auf die Hälfte des Normalbeitrages für
natürliche Personen fest. Es kann unter besonderen Umständen auch auf die
Erhebung eines Beitrages verzichtet werden, wobei dieser Verzicht vom Vorstand beschlossen werden muss und für jeweils ein Jahr gilt.

§ 9
Gesetzliche Vertreter des Vereins

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinschaftlich den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall eines der genannten tritt der Schatzmeister anstelle des Verhinderten. Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

§ 10
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 11
Vermögen


(1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
1. Beiträge der Mitglieder,
2. Spenden und Stiftungen,
3. Einnahmen aus Veranstaltungen,
4. sonstigen Geldern und Zuschüssen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf
Beschluss des Vorstandes können tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Aufwendungen (wie z. B. Fahrt- und Materialkosten) an Vereinsmitglieder
erstattet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein nimmt keine Darlehen auf.

 

§ 12
Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem
Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der
Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder
erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Hierauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene
Vereinsvermögen fällt an die Stadt Hemer, mit der Auflage, es zur Förderung des Kulturlebens in Hemer zu verwenden.

 

Die Satzung zum herunterladen als PDF Datei gibt es hier.

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